Das Niedersächsische Kultusministerium ermöglicht Schülerinnen und Schülern, die mit vulnerablen Familienangehörigen gemeinsam Weihnachten feiern möchten, eine vorzeitige Befreiung vom Präsenzunterricht am 17. und 18. 12.2020.
Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705), kann in diesem Fall durch die Schulleitung als Einzelfallentscheidung erfolgen. Nach Nr. 3.2.1 dieses Erlasses ist eine Befreiung lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag – formlos und oder mit einem Formular – möglich.
In diesem Antrag ist glaubhaft darzulegen, warum die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als besonders begründeter Ausnahmefall — Härtefall — anzusehen ist. Ein Härtefall kann ausnahmsweise in diesem Jahr angenommen werden,
wenn die Schülerin oder der Schüler durch Erklärung glaubhaft macht, dass sie oder er mit Familienangehörigen, die aufgrund ihres Alters (ab 60 Jahre) und/oder einer Vorerkrankung zur Risikogruppe gemäß RKI gehören, gemeinsam Weihnachten feiern möchte.
Der Antrag kann hier aufgerufen und heruntergeladen werden.