Unterrichts-Befreiung vor Weihnachten

Das Niedersächsische Kultusministerium ermög­licht Schülerinnen und Schülern, die mit vul­ner­ablen Familienangehörigen gemein­sam Weihnachten fei­ern möch­ten, eine vor­zei­ti­ge Befreiung vom Präsenzunterricht am 17. und 18. 12.2020.


Eine Befreiung vom Präsenzunterricht auf der Grundlage der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht, hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), RdErl. d. MK v. 1.12.2016 (SVBl. S. 705), kann in die­sem Fall durch die Schulleitung als Einzelfallentscheidung erfol­gen. Nach Nr. 3.2.1 die­ses Erlasses ist eine Befreiung ledig­lich in beson­ders begründeten Ausnahmefällen und nur auf recht­zei­ti­gen schrift­li­chen Antrag – form­los und oder mit einem Formular – mög­lich.
In die­sem Antrag ist glaub­haft dar­zu­le­gen, war­um die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Präsenzunterricht als beson­ders begründeter Ausnahmefall — Härtefall — anzu­se­hen ist. Ein Härtefall kann aus­nahms­wei­se in die­sem Jahr ange­nom­men werden, 

wenn die Schülerin oder der Schüler durch Erklärung glaub­haft macht, dass sie oder er mit Familienangehörigen, die auf­grund ihres Alters (ab 60 Jahre) und/oder einer Vorerkrankung zur Risikogruppe gemäß RKI gehö­ren, gemein­sam Weihnachten fei­ern möchte.

Der Antrag kann hier auf­ge­ru­fen und her­un­ter­ge­la­den werden.